Allgemeiner Sportverein Niederndorf e.V.
SATZung
Gültig ab:
Eingetragen am:
Amtsgericht Fürth VR
Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vereinsorgane
§ 9 Vereinsrat
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Abteilungen
§ 13 Beiträge
§ 14 Vereinsordnungen
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Niederndorf e.V.“ (ASV Niederndorf)
2. Sitz des Vereins ist in 91074 Herzogenaurach, Vacher Straße 27
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter VR 20001 eingetragen
4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes – Sportverbandes e.V. und seiner Fachverbände
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
6. Für Personen- und Funktionsbezeichnungen wird, wie im allgemeinen Sprachgebrauch auch, ausschließlich das generische Maskulinum verwendet.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Ziff. 21 AO sowie der Kunst und Kultur § 52 Abs. 2 Ziff. 5 AO.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
In allen Fällen bedarf es des Mehrheitsbeschlusses des geschäftsführenden Vorstandes.
5. Zur Erfüllung von Vereinsaufgaben kann der geschäftsführende Vorstand konkrete Arbeitsverträge mit externen Mitarbeitern schließen. Es ist dabei auf die Wirtschaftlichkeit und sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu achten.
6. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein verwirklicht seinen Vereinszweck durch:
1. Durchführung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
2. Sportveranstaltungen mit und ohne Öffentlichkeitswirkung
3. Ferien- und Freizeitangebote
4. Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs
5. eitere kulturelle Engagements, wie zum Beispiel Theaterkultur
§ 4 Mitgliedschaft
1) Formen der Mitgliedschaft sind: Ordentliche Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft inklusive Ehrenvorstand und Sonderformen der Mitgliedschaft
2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen Aufnahmeantrag per E-Mail oder Post an einen der Vorstände schickt, oder diesen direkt beim Abteilungsleiter abgibt.
a) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
b) Die vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des Aufnahmeantrags, die endgültige Mitgliedschaft beginnt mit der Abbuchung des Mitgliedbeitrags.
3) Ehrenmitglied und Ehrenvorstand
a) Ehrenmitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden. Ehrenvorstand kann nur ein ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes werden.
b) Vorschlagsberechtigt sind alle Organe des Vereins, die ihren Vorschlag an den Vorstand einreichen. Dieser entscheidet, ob der Vorschlag an den Vereinsrat eingereicht wird, der dann über die Ehrenmitgliedschaft mit einfacher Mehrheit entscheidet.
c) Da der Ehrenvorstand mit besonderen Repräsentationspflichten verbunden sein kann, ist vor der Ernennung durch den Vereinsrat die Zustimmung des Benannten einzuholen.
d) Die Mitgliederversammlung wird über den Beschluss informiert.
e) Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Beitragspflicht befreit. Ein Ehrenvorstand kann wieder für den Vorstand kandidieren.
4) Sonderformen der Mitgliedschaft
Auf Grund von Kooperationen mit anderen Vereinen, Organisationen und Unternehmen sind Sonderformen von Mitgliedschaften hinsichtlich Form, Dauer und Beiträge möglich. Diese müssen im Einklang mit den Zwecken des Vereins stehen. Die Sonderformen werden von den Abteilungen vorgeschlagen und sind vom Vorstand zu genehmigen.
5) Ablehnung von Mitgliedsanträgen
Mitgliedsanträge können durch Vorstandsbeschluss abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
6) Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, sowie durch Tod.
b) Der Austritt aus dem Verein ist in allen Fällen schriftlich, per Post (Vacher Str. 27, 91074 Herzogenaurach) oder per E-Mail, an einen der Vorstände zu richten.
c) Der Austritt ist bei einmonatiger Kündigungsfrist zum 31.12. des jeweiligen Jahres möglich. Die zum Jahresbeginn eingezogenen Beiträge werden nicht anteilig zurückbezahlt.
7) Ausschluss aus dem Verein
a) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
b) Die zum Jahresbeginn eingezogenen Beiträge werden nicht anteilig zurückbezahlt.
c) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
d) Eine Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach 12 Monaten möglich, über den Antrag entscheidet der Vereinsrat.
8) Tod
Der Tod eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich, per Post oder per E-Mail, mitzuteilen. Die zum Jahresbeginn eingezogenen Beiträge werden nicht anteilig zurückbezahlt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnungen an. Es verpflichtet sich, die Satzung, die Vereinsordnungen und die Weisungen der jeweiligen Befugten zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Zweck und dem Ansehen des Vereins entgegensteht.
2. Alle Mitglieder haben die Möglichkeit das angebotene Angebot, sportlich wie kulturell, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu nutzen, wobei nicht alle Angebote kostenfrei zu erhalten sind. Die aktuellen Kurse und die entsprechenden Kosten sind den Veröffentlichungen zu entnehmen.
3. Jeglicher Schriftverkehr des Vereins erfolgt an die dem Verein zuletzt bekannte postalische Adresse oder an die E-Mail-Adresse, außer das Mitglied lehnt den Schriftverkehr per E-Mail in schriftlicher Form ab.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein unverzüglich über folgende Änderungen in Kenntnis zu setzen bei:
a) Änderung der Post- und Wohnanschrift,
b) persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind,
c) Änderung der beitragsbezogen relevanten Bankverbindung.
5. Nachteile, die dem Mitglied durch Unterlassung der Änderungsmitteilung entstehen, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Entsteht dem Verein ein nachweisbarer Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind:
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. der Vereinsrat
5. und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1.Vorstand,
b) dem 2. Vorstand und
c) dem 3. Vorstand, der zugleich das Amt des Schatzmeisters ausübt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Schriftführer,
b) dem technischen Leiter und
c) dem Vereinsjugendleiter.
3. Der Verein wird gerichtlich, außergerichtlich und in allen Bankgeschäften durch den 1. Vorstand allein, oder durch den 2. Vorstand und den Schatzmeister gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinn des § 26 BGB). In allen Bankgeschäften ist der 3. Vorstand ebenfalls allein vertretungsberechtigt.
4. Der geschäftsführende Vorstand, Schriftführer und technische Leiter werden von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. Der Vereinsjugendleiter wird gemäß Jugendordnung §2 von den Abteilungsjugendleitern gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
5. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, bzw. bestätigt.
6. Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheiden, beruft der Vorstand ein kommissarisches Mitglied und sorgt dafür, dass baldmöglichst eine Nachwahl stattfindet.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
1. Der Vorstand führt alle Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des Haushaltsplanes selbstständig, soweit es sich nicht um Grundstücksgeschäfte und Aufnahme von Belastungen handelt. Grundstücksgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine außergewöhnliche Kreditaufnahme ist ohne die Zustimmung des Vereinsrats nicht möglich.
2. Einzelgeschäfte über 10.000 €, die nicht im von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan berücksichtigt sind, bedürfen der Zustimmung des Vereinsrats.
3. Für den geregelten Ablauf seiner Geschäfte verfasst der Vorstand eine Geschäfts- und eine Finanzordnung.
4. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Kommissarische Besetzung vakanter Abteilungsämter,
b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
c) Einberufung und Leitung der Vereinsratssitzungen, bei denen der Vorstand das Gremium über alle Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstands sowie den Verein betreffende, relevante Entwicklungen und Veränderungen informiert,
d) Vorbereitung des Haushaltsplans für das jeweils nächste Geschäftsjahr.
§ 9 Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht aus
a) den Abteilungsleitern und
b) Fachreferenten, die durch den Vorstand ernannt werden.
2. Im Vereinsrat vertreten die Abteilungsleiter die Interessen ihrer Abteilungen.
3. Der Vereinsrat berät den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen und Beschlüssen.
4. Vereinsrat und Vorstand beschließen gemeinsam die Jugendordnung des Vereins.
5. Die Sitzungen des Vereinsrats sind nicht öffentlich.
6. Der Vorstand kann Gäste einladen bzw. zulassen und informiert den Vereinsrat mit der Einladung zur Vereinsratssitzung.
§ 10 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes drei Kassenprüfer.
2. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand und dem Vereinsrat angehören.
3. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auch gemäß den Vorgaben in der Finanzordnung. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der möglichen Entlastung des Vorstandes zu erläutern. Ohne den Bericht der Kassenprüfer ist eine Entlastung des Vorstandes nicht möglich.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Kalenderjahr statt und wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder über 16 Jahren schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
3. Dieses Einberufungsrecht besitzt außerdem der Vereinsrat. Hierfür ist eine einfache Mehrheit im Vereinsrat erforderlich.
4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, den Haushaltsplan, die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
6. Sie wählt bzw. bestätigt den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand gemäß § 7 unserer Satzung. Zusätzlich werden drei Kassenprüfer direkt gewählt.
7. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Änderung der Satzung müssen dagegen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder stimmen
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Protokollersteller und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands neue Abteilungen gebildet werden..
2. Alle Abteilungen wählen ihre Abteilungsleiter. Dabei können sie die Dauer der Wahlperiode für ihre Abteilungsleiter selbst festlegen.
3. Wählt die Abteilung einen Abteilungsleiterstellvertreter, kann dieser stellvertretend für den Abteilungsleiter an den Vereinsratssitzungen teilnehmen.
4. Die Abteilungen können kein eigenes Vereinsvermögen bilden.
§ 13 Beiträge
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Die Höhe bzw. die Änderung des Beitrages je Kategorie und Sparte ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und wird danach veröffentlicht.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Aufnahmegebühren, Umlagen und Sonderbeiträge für die Folgejahre gefordert werden.
3. Die Entrichtung des Beitrages erfolgt durch Bankeinzug regelmäßig am 1. Februar jeden Jahres.
4. Im Aufnahmejahr wird der Mitgliedsbeitrag ab Aufnahmedatum anteilig für den Rest des Jahres berechnet
§ 14 Vereinsordnungen
1. An die geltenden Vereinsordnungen sind alle Mitglieder gebunden.
2. Die Satzung und die Vereinsordnungen sind jederzeit auf der Homepage einsehbar.
§15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel der stimmberechtigen Vereinsmitglieder durch ihre Stimmabgabe vertreten sein. Die Stimmabgabe kann auch im Vorfeld in Textform erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
2. Kommt aufgrund des nicht erreichten Quorums keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
3. In derselben Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar zu liquidieren haben.
4. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.04.2025 genehmigt und verabschiedet.