Allgemeiner Sportverein Niederndorf e.V.
Finanzordnung
Präambel
Für Personen- und Funktionsbezeichnungen wird, wie im allgemeinen Sprachgebrauch auch, ausschließlich das generische Maskulinum verwendet.
§ 1 Grundsätze
Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.
Unter Beachtung des Solidaritätsprinzips soll der Gesamtverein im Rahmen seiner Möglichkeiten jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes ermöglichen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Haushaltsplan
Der vom Schatzmeister aufgestellte und vom Vorstand gebilligte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und ist in seiner Gesamtheit genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
Zur Ermittlung der Ausgaben beantragen die Abteilungsleiter mittels der Vorlage „Budgetantrag“ bis zum 30. November eines Jahres beim Vorstand für das kommende Geschäftsjahr detailliert die zu erwartenden Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes notwendig sind. Die Ausgaben sind zu begründen und mit einer Dringlichkeitsstufe zu versehen. Nach dem 30. November eingehende Anträge werden für das anstehende Geschäftsjahr nicht mehr berücksichtigt.
Der Schatzmeister erstellt den Haushaltsplan so zeitgerecht, dass dieser noch vor der Kassenprüfung durch den Vorstand gebilligt werden kann. Dieser gebilligte Haushaltsplan wird den Abteilungsleitern und den Revisoren mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
Abweichungen vom Haushaltsplan während eines Geschäftsjahres müssen von den Abteilungsleitern quartalsmäßig beantragt werden und können erst nach Freigabe durch den Vorstand umgesetzt werden. Hierbei ist § 8 der Satzung zu beachten. Die Abstimmung über die Freigabe kann sowohl im Rahmen einer Vorstandssitzung oder per Mailvotum erfolgen. Dringlichkeitsfälle können immer per Mail beantragt werden. In allen Fällen gilt jedoch, dass ohne mehrheitlichen Vorstandsbeschluss keine Ausgaben getätigt werden dürfen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind. Die Freigabe erfolgt entweder durch den 1. Vorstand alleine, oder durch den 2. Vorstand zusammen mit dem Schatzmeister.
Für Beträge bis 200 € pro Antrag ist im Haushaltsplan eine Position „Sonstiges“ vorzusehen, über deren Vergabe der 1. Vorsitzende alleine entscheiden kann. Eine Aufteilung eines wirtschaftlich zusammengehörenden Vorgangs auf mehrere kleinere Anträge ist unzulässig.
Ausgenommen von der o.g. Vorgabe sind Regulierungen von Sachschäden und Unfällen, um größeren Schaden vom Verein fern zu halten.
§ 3 Jahresabschluss
Im Jahresabschlussbericht sind die Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres je Konto zu zeigen und dem genehmigten Haushaltsplan gegenüberzustellen. Er hat außerdem eine Übersicht der Schulden und des Finanzvermögens mit Stichtag Ende des Geschäftsjahres zu enthalten.
Nach Prüfung durch die Revisoren erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Präsentation des Kassenberichts im Vereinsrat und danach in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist, soweit möglich, bargeldlos über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln.
Für alle Einnahmen und Ausgaben muss ein Originalbeleg bzw. ein Überweisungsbeleg vorhanden sein.
Rechnungen ab 250€ werden nur akzeptiert und erstattet, wenn der Verein als Rechnungsempfänger eingetragen ist.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und verbucht.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Schatzmeister abzurechnen und werden über die zentrale Kasse verbucht.
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag, die Abteilung und den Verwendungszweck sowie bei Rechnungen ab 250 EUR als Rechnungsempfänger den Verein enthalten. Die sachliche Berechtigung abteilungsbezogener Ausgaben ist durch die Unterschrift des jeweiligen Abteilungsleiters zu bestätigen.
Bei Sammelabrechnungen ist auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken. Saldierungen sind unzulässig.
§ 6 Mitarbeiter des Vereins
Der Verein beschäftigt keine Mitarbeiter hauptberuflich.
Mitarbeiter des Vereins stimmen ihre nebenberufliche Tätigkeit mit ihrem Hauptarbeitgeber eigenverantwortlich ab.
Freiberufliche Mitarbeiter sind verpflichtet, eigenständig und eigenverantwortlich für die Abführung der sie betreffenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen.
Verträge mit Mitarbeitern, Trainern und Übungsleiter sowie für neben- bzw. freiberufliche Tätigkeiten sind durch den Vorstand abzuschließen.
Alle Trainer und Übungsleiter, die ein Entgelt bzw. Honorar beziehen haben jedes Jahr den „Personalbogen Übungsleiter“ (Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung i.S. des §3, Nr. 26 EStG) auszufüllen und unterschrieben bei der Abteilungsleitung abzugeben.
§ 7 Spenden und sonstige Zuwendungen
Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
Spenden, für die eine Spendenbescheinigung erwünscht wird, sind mit Angabe der Zweckbestimmung auf das entsprechende Vereinskonto zu überweisen. Barspenden sind dem Schatzmeister zu übergeben werden, der diese mit dem entsprechenden Verwendungszweck verbucht.
Einnahmen aus Sponsoring, Spenden und sonstige Zuwendungen müssen aus Gründen des Steuerrechts und der Sozialgesetze vollständig über die zentrale Kasse abgewickelt werden.
Zuwendungen an Abteilungen oder einzelne Sportler, die nicht durch eine Spendenquittung bestätigt werden, aber unter die Sozialabgabepflicht fallen und deren Abführung der Sozialabgaben weder vom Übergeber noch vom Empfänger selbst geleistet werden, sind dem Schatzmeister zu melden. Damit kann den gesetzlichen Vorgaben nachgekommen werden oder die Zuwendungen können gegebenenfalls zurückgewiesen werden. Zuwiderhandlungen können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins führen.
Werbeverträge sind generell durch den Vorstand abzuschließen.
§ 8 Kassenprüfung
Die Revisoren prüfen im Auftrag der Mitglieder mindestens einmal jährlich die Kassenführung. Dazu gehört die stichprobenartige Überprüfung der ordnungsmäßigen Buchung der Einnahmen und Ausgaben sowie des für das folgende Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes (§ 2), insbesondere die Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie mögliche Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Um der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes geben zu können, muss die Kassenprüfung des vorangegangenen Geschäftsjahres bei Vorliegen des Jahresabschlussberichts und vor der Vorstandssitzung, die der Mitgliederversammlung unmittelbar vorausgeht, erfolgen.
§ 9 Kostenerstattung
Den ehrenamtlichen und angestellten Mitarbeitern des Vereins sind entstehende Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes zu erstatten.
Erstattungen von bzw. Zuschüsse zu Fahrt- und Reisekosten erfolgen nur, wenn dies vor Antritt der Reise beim Vorstand beantragt und von diesem genehmigt wurde. Die Einzelheiten sind in der gesonderten Reisekostenordnung geregelt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung wurde am 01.09.2025 vom Vorstand in Kraft gesetzt und ersetzt den bisherigen Stand von 2017.